BP 02-62/1a db 6 „Südlich Klötzlmüllerstraße – Verlängerung Sylvensteinstraße“

Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Vollzug des BauGB;

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02-62/1a „Südlich Klötzlmüllerstraße – Verlängerung Sylvenstein-straße“ vom 19.04.1996 i.d.F. vom 11.07.2001 - rechtsverbindlich seit 05.11.2001 – durch Deckblatt Nr. 6 vom 13.12.2019 im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflä-chen in das beschleunigte Verfahren)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13b i. V. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB


Der Bausenat der Stadt Landshut hat am 13.12.2019 die Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 02-62/1a „Südlich Klötzlmüllerstraße – Verlängerung Sylvensteinstraße“

durch Deckblatt Nr. 6 im beschleunigten Verfahren gem. § 13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) beschlossen. Dies wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren sind gegeben, da die zu-lässige Grundfläche der baulichen Anlagen im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB im Geltungsbereich unter 10.000m² liegt, weiterhin wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Durch die Änderung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Außerdem beste-hen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter. Damit ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich.

Es wird hiermit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ortsüblich bekannt gemacht, dass keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung sind:

Die Neuordnung des Planungsgebietes auf der Basis des städtebaulichen Entwurfes Variante Aa durch Schaffung von Wohn-bauflächen für Individualbebauung unter Berücksichtigung der vorhandenen Grünstrukturen, sowie Aufnahme und Fortführung öffentlicher Straßen- und Wegebeziehungen um die Erschließung der geplanten Wohnbauflächen und die Vernetzung für den Fußgänger- und Radverkehr in Anknüpfung an das bestehende Wegenetz sicherzustellen.

Die Stadt Landshut gibt der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu innerhalb der Frist vom


28.01.2020 bis einschl. 28.02.2020


zu äußern.

Die Unterrichtung erfolgt beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut, zu fol-genden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

http://www.landshut.de/bauleitplaene

Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Stellungnahmen können während der genannten Frist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen kön-nen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung






Name: Sieber, Johanna

Luitpoldstr 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 18 86
Zimmer: 407 4. OG
Erreichbarkeit: Mo: 8.00 -12.00, 14.00-16.00; Di, Do, Fr: 8.00 -12.00