BP 02-34 db 1 „Zwischen Klötzlmüllerstraße und Klötzlmühlbach“

Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB

Vollzug des BauGB;

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02-34 „Zwischen Klötzlmüllerstraße und Klötzlmühlbach“ vom 18.11.2011 i.d.F. vom 25.10.2012, redaktionell geändert am 20.12.2013 - rechtsverbindlich seit 20.01.2014 – durch Deckblatt Nr. 1 vom 28.06.2019 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB


Der Bausenat der Stadt Landshut hat am 28.06.2019 die Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 02-34 „Zwischen Klötzlmüllerstraße und Klötzlmühlbach“

durch Deckblatt Nr. 1 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen. Dies wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind gegeben, da die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen im Geltungsbereich unter 20.000m² liegen. Durch die Änderung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter. Damit ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich.

Es wird hiermit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ortsüblich bekannt gemacht, dass keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung sind:

- Sicherstellung einer geordneten wohnbaulichen Entwicklung

- die Neuordnung der Gebäudestrukturen orientiert an den aktuellen Wohnbedürfnissen durch Festsetzung von IV-geschossiger Wohnbebauung

- Fortführung öffentlicher Wegebeziehungen um langfristig die Vernetzung für Fußgänger- und Radverkehr im Quartier sicherzustellen.

 

Die Stadt Landshut gibt der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu innerhalb der Frist vom

16.07.2019 bis einschl. 23.08.2019

zu äußern.

Die Unterrichtung erfolgt beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut, zu folgenden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

http://www.landshut.de/bauleitplaene

Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Stellungnahmen können während der genannten Frist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung






Name: Grünwald, Anita

Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 14 81
Zimmer: 408, 4. OG
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 -12.00; Mo - Do 14.00 - 16:00