BP 01-52/6b "Zwischen Innerer Regensburger Straße - Bismarckplatz - Schwestergasse - Bereich West"

Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Vollzug des BauGB;

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01-52/6b “Zwischen Innerer Regensburger Straße – Bismarckplatz – Schwestergasse – Bereich West“ vom 21.07.2017 i.d.F. vom 15.09.2023 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB


 

 

Der Bausenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 08.12.2023 den Bebauungsplan Nr. 01-52/6b “Zwischen Innerer Regensburger Straße – Bismarckplatz – Schwestergasse – Bereich West“ vom 21.07.2017 i.d.F. vom 15.09.2023 als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 01-52/6b “Zwischen Innerer Regenburger Straße – Bismarckplatz – Schwestergasse – Bereich West“ vom 21.07.2017 i.d.F. vom 15.09.2023 wurde am 15.12.2023 ausgefertigt.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung vom Tage dieser Bekanntmachung an unter folgender Internetadresse einsehen:

 

https://dlp-pub.gds-hosting.net/ListView_Rechtskr%C3%A4ftig.aspx

 

Zusätzlich können die Unterlagen während der folgenden Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut eingesehen werden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Ter­minvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 ge­troffen werden.

 

Auf Verlangen wird jedermann über den Inhalt der vorgenannten Unterlagen Auskunft erteilt.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 01-52/6b „Zwischen Innerer Regensburger Straße – Bismarckplatz - Schwestergasse – Bereich West” vom 21.07.2017 i.d.F. vom 15.09.2023 in Kraft.

 

Gleichzeitig wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

 

STADT LANDSHUT

- Referat für Bauen und Umwelt -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung


 





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