BP 04-94 „An der Siemensstraße – zwischen Ottostraße und Benzstraße“
Ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB
Vollzug des BauGB;
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04-94 „An der Siemensstraße – zwischen Ottostraße und Benzstraße“ vom 15.07.2022 i.d.F. vom 15.09.2023 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
hier: Ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB
Der Bausenat der Stadt Landshut hat dem Vorentwurf des Bebauungsplanes
Nr. 04-94
„An der Siemensstraße – zwischen Ottostraße und Benzstraße“
in seiner Sitzung vom 15.09.2023 im Grundsatz zugestimmt.
Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Innenentwicklung, welcher im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden soll.
Im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahrens ist eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien zu erstellen. Das Verfahren nach § 13a ist zulässig, wenn in der Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Das Verfahren nach § 13a BauGB ist weiterhin nur zulässig, wenn durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Für die im Bebauungsplan zulässigen Vorhaben ist gem. Anlage 1 zum UVPG, Nr. 18.8 noch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 abgesehen. Der § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung sind:
den Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt in seiner Funktion langfristig zu erhalten und gleichzeitig den Bestand der beiden Möbelhäuser unter Berücksichtigung der landesplanerischen Vorgaben sowie der Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu sichern.
Die Stadt Landshut gibt der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu innerhalb der Frist vom
31.10.2023 bis einschl. 01.12.2023
zu äußern.
Die Unterrichtung erfolgt beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut, zu folgenden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
https://dlp-pub.gds-hosting.net/ListView_Beteiligung.aspx
Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Stellungnahmen sollen während der Auslegungsfrist elektronisch übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen in analoger Form oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Landshut den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
STADT LANDSHUT
- Referat für Bauen und Umwelt -
Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Name: Pflüger, Stephan
Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 14 87
Zimmer: 405, 4. OG
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 -12.00; Mo - Do 14.00 - 16:00
Öffentlichkeitsbeteiligung: 31.10.2023 00:00 bis 01.12.2023 23:59