BP 10-105/1 db 4 „Gewerbegebiet Münchnerau – An der Fuggerstraße – Teilbereich 1“

Ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB

Vollzug des BauGB;

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10-105/1 „Gewerbegebiet Münchnerau - An der Fuggerstraße - Teilbereich 1“ vom 16.07.2004 i.d.F. vom 04.04.2014 - rechtsverbindlich seit 20.04.2015 - durch Deckblatt Nr. 4 vom 13.12.2019 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und ortsübliche Bekanntmachung der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB

 

 

Der Bausenat der Stadt Landshut hat am 13.12.2019 die Änderung des Bebauungsplanes

 

Nr. 10-105/1 „Gewerbegebiet Münchnerau - An der Fuggerstraße - Teilbereich 1“

 

durch Deckblatt Nr. 4 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen. Dies wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind gegeben, da die im Bebauungsplan festgesetzten Bauräume eine Grundfläche von insgesamt rund 39.000m² zulassen, die innerhalb der für die Zulässigkeit von Bebauungsplänen der Innenentwicklung relevanten Grundflächenspanne von 20.000m² bis weniger als 70.000m² bleibt. Die überschlägige Prüfung der Kriterien aus Anlage 2 zum BauGB ergab, dass durch die vorliegende Bebauungsplanänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Vorprüfung des Einzelfalls). Durch die Änderung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter. Damit ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich.

Es wird hiermit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ortsüblich bekannt gemacht, dass keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

 

Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung sind:

Die Verbesserung der Realisierungschancen für bestehende Gewerbeflächen unter Berücksichtigung kleinteiligerer Parzellierung. In diesem Sinne sollen öffentliche Straßenverkehrsflächen erweitert sowie Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung flexibilisiert werden. Gleichzeitig sollen die Festsetzungen zur Grünordnung den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Die Stadt Landshut gibt der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu innerhalb der Frist vom

 

02.01.2020 bis einschl. 14.02.2020

 

zu äußern.

 

Die Unterrichtung erfolgt beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut, zu folgenden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

 

http://www.landshut.de/bauleitplaene

 

Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Stellungnahmen können während der genannten Frist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

 

STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung






Name: Pielmeier, Fabian

Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 14 72
Zimmer: 402, 4. OG
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 -12.00; Mo - Do 14.00 - 16:00