FNP db 59 „Östlich Fuggerstraße“

Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vollzug des BauGB;

Fortschreibung des seit 03.07.2006 wirksamen Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes der Stadt Landshut mit Deckblatt Nr. 59 vom 14.12.2018 i.d.F. vom 23.08.2019 im Bereich „Östlich Fuggerstraße“

hier: Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB


Die Stadt Landshut legt den vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 23.08.2019 gebilligten Entwurf des

Deckblattes Nr. 59 im Bereich „Östlich Fuggerstraße“

zur Fortschreibung des seit 03.07.2006 wirksamen Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

24.09.2019 bis einschl. 25.10.2019

aus.

Zum Entwurf des Deckblattes Nr. 59 vom 14.12.2018 i.d.F. vom 23.08.2019 im Bereich „Östlich Fuggerstraße“ zum seit 03.07.2006 wirksamen Flächennutzungsplan und Landschaftsplan gehören die Begründung und der der Begründung beigeheftete Umweltbericht mit eingearbeiteter naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung.

Es sind umweltbezogene Informationen in der Begründung, dem Umweltbericht sowie in den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Themenkomplexe Verkehr, Fundmunition und Wasserwirtschaft verfügbar.

Die Auslegung erfolgt beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut, zu folgenden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

http://www.landshut.de/bauleitplaene

Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung






Name: Pielmeier, Fabian

Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 14 72
Zimmer: 402, 4. OG
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 -12.00; Mo - Do 14.00 - 16:00