BP 05-68 „Moniberg Süd – Am Vogelherd“

Bekanntmachung gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB

Vollzug des BauGB;

Innenbereichssatzung Nr. 05-68 „Moniberg Süd – Am Vogelherd“ vom 30.11.2018

hier: Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB


Der Bausenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die Innenbereichssatzung Nr. 05-68 „Moniberg Süd – Am

Vogelherd“ vom 30.11.2018 als Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.

Die Innenbereichssatzung Nr. 05-68 „Moniberg Süd – Am Vogelherd“ wurde am 14.12.2018 ausgefertigt und liegt vom Tage

dieser Bekanntmachung an während der folgenden Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung,

Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut mit all ihren Bestandteilen zur Einsichtnahme bereit: Montag mit Donnerstag von

8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen

unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. 

Auf Verlangen wird jedermann über den Inhalt der vorgenannten Unterlagen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Innenbereichssatzung Nr. 05-68 „Moniberg Süd – Am Vogelherd“ vom 30.11.2018 in Kraft.

Gleichzeitig wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder

Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorganges sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.

Es werden deshalb nachfolgend (S. 238, 239 dieses Amtsblattes) die §§ 214 und 215 Abs. 1 BauGB im Wortlaut bekanntgegeben.

Sind durch den Erlass der Innenbereichssatzung, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten,

kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen,

dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung






Name: Grünwald, Anita

Luitpoldstr. 29, 84034 Landshut
Telefon: 0871 - 88 14 81
Zimmer: 408, 4. OG
Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 -12.00; Mo - Do 14.00 - 16:00