BP 08-30/2 „Am Tal-Josaphat-Weg – Bereich Ost“

Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Vollzug des BauGB;

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 08-30/2 „Am Tal-Josaphat-Weg – Bereich Ost“ vom 28.09.2016 i.d.F. vom 04.05.2018 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwick-lung)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadt Landshut legt den vom Bausenat in seiner Sitzung vom 04.05.2018 gebilligten Entwurf des Bebauungsplanes

Nr. 08-30/2 „Am Tal-Josaphat-Weg – Bereich Ost“

gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

10.07.2018 bis einschl. 10.08.2018

aus.

Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 08-30/2 „Am Tal-Josaphat-Weg – Bereich Ost“ vom 28.09.2016 i.d.F. vom 04.05.2018 mit eingearbeitetem Grünordnungsplan und textl. Festsetzungen auf dem Plan gehört die Begründung.

Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Dies wurde bereits ent-sprechend § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ortsüblich bekanntgemacht.


Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen kön-nen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend ge-macht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


STADT LANDSHUT

- Baureferat -

Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

 





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